Walter
Anmeldungsdatum: 28.06.2004 Beiträge: 45
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Verfasst am: 24.07.2004, 15:24 Titel: Reklamationen |
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Wenn Sie reklamieren müssen, dann richtig:
Egal, ob die Dusche defekt, der Strand verdreckt oder der Flug zu spät ist: Was den Ferienspaß trübt, können Sie reklamieren. Trotz Internet, Billigflieger ... gelten die klassischen Regeln. Hier ein paar Tipps, wie man Mängel richtig beanstandet.
1.) sofort reklamieren
Ärgern Sie sich über schlechtes Essen, trockenen Pool oder kleine Tierchen im Zimmer, müssen sie die Mängel sofort bei der Reiseleitung beanstanden. Das Gesetz schreibt zwingend vor, dass der Pauschalreisende beim Auftreten von Reisemängeln diese unverzüglich melden und Abhilfe verlangen muss.
2.) sichern Sie die Beweise
Für alle Fälle sollten Sie die Mängel dokumentieren. Fotografieren Sie sichtbare Mängel. Bei Lärm hilft eine Tonaufnahme - per Kassettenrekorder, Digitalkamera oder Camcorder. Hilfreich sind auch Aussagen weiterer Gäste wenn diese das, worüber sie aussagen sollen, selbst gesehen oder gehört haben. Dabei messen die Gerichte in der Regel Aussagen fremder Mitreisender mehr Bedeutung zu als Freunden oder Familienangehörigen.
3.) lassen Sie sich Ihre detaillierte Beschwerde schriftlich vom Reiseleiter abzeichnen
Damit sie später belegen können, dass sie sich tatsächlich beschwert haben, verlangen Urlauber am besten ein so genanntes Beschwerdeprotokoll. Die meisten Reiseleiter sind angewiesen, ein solches Dokument auszustellen. Ein gesetzlicher Anspruch besteht jedoch nicht. Falls es Probleme gibt, ist es sinnvoll, einen Zeugen zum Gespräch mit dem Reiseleiter mitzunehmen. Der kann zumindest bestätigen, dass der Urlauber in Sachen Mangel den Veranstalter aufgesucht hat.
4.) Selbst handeln
Kann die Reiseleitung trotz guten Willens keine Abhilfe schaffen, ist es möglich, die Unterkunft auf eigene Faust zu wechseln. In Frage kommt dabei nur ein Hotel der gleichen Preisklasse. Schlimmstenfalls können die Urlauber die Reise abbrechen und nach Hause fliegen. Allerdings sollten die Gäste bedenken, dass eine Kündigung des Reisevertrages rechtlich eine außerordentlich riskante Sache ist. Wann die vom Gesetz geforderte »erhebliche« Beeinträchtigung vorliegt, darüber entscheiden Gerichte sehr unterschiedlich. Womöglich gibt es dann trotz abgebrochener Reise keinen Cent zurück.
5.) Fristen beachten
Einen Monat nach Reiserückkehr »verjähren« die Ansprüche. Dabei gilt als Tag der Reiserückkehr der ursprünglich gebuchte Heimreisetag. Vorsicht: Für die Beanstandung ist nicht das Reisebüro zuständig, in dem der Urlaub gebucht wurde, sondern der Veranstalter.
6.) Form wahren
Es gibt keine Vorschriften darüber wie Sie Ihre Ansprüche geltend machen müssen. Am sinnvollsten ist das klassische Einschreiben mit Rückschein, das belegt, dass der Brief tatsächlich angekommen ist. Außerdem müssen alle Mängel detailliert aufgeführt werden. Es reicht nicht, allgemeinen zu schreiben das das Essen mies war.
Alle erwachsenen Teilnehmern der Reise sollten das Schreiben unterscheiben.
7.) bleiben Sie realistisch
Für den Reisenden rechtfertigen verdorbene Ferien Schadensersatz und Reisepreiserstattung. Tatsächlich sind nur selten üppige Rückzahlungen drin. Einen Anhalt für die Höhe der möglichen Beträge bietet die Frankfurter Tabelle, an der sich viele Gerichte orientieren. Die Liste beinhaltet Sätze zwischen drei Prozent und 50 Prozent (im nächsten Beitrag). Allerdings urteilen manche Gerichte auch ganz anders. Wenn in einem südlichen Land fünf Kakerlaken im Zimmer ihr Unwesen treiben, meint das Oberlandesgericht Frankfurt, ist das eine Unannehmlichkeit, die eine Geldforderung nicht rechtfertigt. Und wenn ein Transatlantikflieger acht Stunden zu spät startet, bestehen laut Oberlandesgericht Düsseldorf ebenfalls keine Ansprüche.
Trotz zahlreicher Klauseln haben Reisende gegenüber Billig-Airlines übrigens durchaus Ansprüche auf Entschädigungen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg weist darauf hin, »dass Reisende, die wegen Überbuchung nicht mitkommen, Anspruch auf Erstattung des Flugpreises oder auf einen zeitnahen anderen Flug haben«. Zudem hätten sie, so die Verbraucherzentrale, abhängig von zurückgelegter Strecke und Dauer der Verspätung, Anspruch auf Entschädigungen zwischen 75 und 300 Euro. Ebenfalls unzulässig sei ein allgemeiner Haftungsausschluss bei eventuellen Verspätungen – Kunden sollten daher darauf achten, was hierzu in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht.
8.) Auf Bargeld bestehen
Manche Veranstalter bieten aufgebrachten Kunden kostenlose Ausflüge oder Reisegutscheine an. Falls Sie diese Leistungen annehmen, erlöschen in der Regel alle weiteren Ansprüche gegen das Unternehmen. Wer sicher ist, seine Beanstandungen lückenlos nachweisen zu können, der kann auf Bargeld bestehen. Rechtsanwälte und die Verbraucherzentralen helfen in allen Fällen weiter. _________________ Lastminute Reisen |
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